Parkschaden – wie weiter?

Wer einen Parkschaden verursacht und dem Geschädigten den Schaden nicht anzeigt, kann es ganz schön teuer zu stehen kommen. Dabei reicht der „berühmte Zettel“ unter dem Scheibenwischer entgegen der landläufigen Meinung nicht aus!

Ist es beim Parkmanöver zu einem (im juristischen Sinne) „Unfall“ gekommen, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 SVG den Geschädigten umgehend zu benachrichtigen und muss Name und Adresse bekannt geben. Er muss dabei sicher stellen, dass der Geschädigte in jedem Fall darüber in Kenntnis gesetzt wird. Ein Notizzettel auf der Frontscheibe könnte weggeweht oder übersehen werden und reicht daher nicht aus: Kann der Geschädigte nicht umgehend informiert werden, so muss der Schädiger die Polizei informieren.

Wichtig auch zu wissen: Man hat keine 24h Stunden „Bedenkfrist“, um sich beim Geschädigten oder der Polizei zu melden und dadurch straffrei zu bleiben. Allenfalls könnte ein Gericht aufgrund des Vorliegens einer solchen Tatsache die Strafe mildern oder von ihr gänzlich absehen. Umgekehrt hat der Schädiger aber schlechte Karten, wenn er ermittelt wird, bevor er sich der Polizei meldet: In allen Fällen, in denen der Schädiger die erforderlichen Feststellungen nicht unverzüglich ermöglicht, drohen eine Busse und der Entzug des Führerausweises. Es empfiehlt sich daher, den Geschädigten oder die Polizei möglichst noch von der Unfallstelle aus zu benachrichtigen.

Versicherung: Parkschäden sind grundsätzlich durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers gedeckt. Konnte der „Täter“ jedoch nicht ermittelt werden, kommt – sofern vorhanden, häufig nur bei neueren Autos möglich – die eigene Parkschadenversicherung (bis zum Betrage von 1’000.-) zum Zuge. Für den darüber hinausgehenden Betrag – wie auch für alle Fälle, wo der Geschädigte nicht ermittelt werden konnte – zahlt der Nationale Garantiefonds die Regulierung des Schadens (Selbstbehalt 1’000.-). Voraussetzung ist natürlich eine amtliche Feststellung des Sachverhaltes durch die Polizei. Sofern vorhanden kann zur Senkung des Selbstbehalts in der Höhe von 1’000.- u.U. auch die Kollisionskasko (Vollkasko) hinzugezogen werden. Dies kann jedoch zu einer höheren Prämieneinstufung führen und ist daher vorgängig sorgfältig durchzurechnen.

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