Administrativ-Verfahren

Fehlbare Autolenker staunen häufig nicht schlecht, wenn nach dem Bezahlen der Busse noch Post vom Strassenverkehrsamt kommt. Denn eine Widerhandlung im Strassenverkehr löst in der Regel zwei Verfahren aus: Zuerst spricht das Strafgericht eine Strafe aus; danach prüft die zustän­dige Zulassungsbehörde, ob zu Warnungs- oder Siche­rungszwecken eine sogenannte Administrativmassnahme anzuordnen ist. Ziel dieser Massnahmen ist die Verkehrs­sicherheit, also die Vermeidung von Verletzten und To­ten im Strassenverkehr.

Leichte Widerhandlung: in der Regel nur Verwarnung

Eine leichte Widerhandlung begeht, wenn wer einen Ver­stoss gegen die Verkehrsregeln mit geringe Gefahr für die Sicherheit anderer begeht und dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Typische Beispiele: Fahren mit 0,5 bis 0,79 Promille oder Geschwindigkeitsüber­schreitungen, die nur wenig über den Grenzwerten für Ordnungsbussen liegen-also 16 bis 20 km/h innerorts, 21 bis 25 km/h ausserorts und auf Autostrassen sowie 26 bis 30 km/h auf Autobahnen. Allerdings dürfen kei­ne erschwerenden Umstände wie schlechte Sicht-, Stras­sen- oder Witterungsverhältnisse dazukommen. Wer eine leichte Widerhandlung begangen hat, kann auf eine Verwarnung zählen. Das heisst: Man steht zwar während einer gewissen Probezeit unter be­sonderer Beobachtung, muss aber den Ausweis nicht abgeben. Voraussetzung ist, dass in den vor­angegangenen zwei Jahren keine Massnahme – also we­der ein Entzug noch eine Verwarnung – ausgesprochen wurde.

Kommt keine Verwarnung infrage, ist auch bei einer leichten Widerhandlung der Ausweis abgeben. Die Mindestentzugsdauer beträgt einen Monat. Eine zweite Widerhandlung innerhalb von zwei Jahren zieht immer einen Ausweisentzug von mindestens einem Mo­nat nach sich.

Mittelschwere Widerhandlung: zwingender Ausweisentzug

Mittelschwere Widerhandlungen begehen Automobilis­ten, die mit ihrem Verstoss gegen die Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer schaffen oder bewusst in Kauf nehmen. Es handelt sich dabei um eine Art Auffangtatbestand: Alle Verkehrsdelikte, die weder leicht noch schwer wiegen, gelten als mittelschwere Ausweis Widerhandlungen. Unter diese Kategorie fällt auch, wer ein Fahrzeug lenkt, ohne über den nötigen Ausweis zu verfügen, und wer ein Fahrzeug zum Gebrauch ent­wendet.

Die Mindestentzugsdauer bei mittelschweren Widerhand­lungen beträgt:

1 Monat für Ersttäter

4 Monate, wenn in den vorangegangen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mit­telschweren Widerhandlung entzogen wurde

9 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jah­ren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittel­schwerer Widerhandlung entzogen wurde

15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jah­ren der Ausweis zweimal wegen schwerer Widerhand­lung entzogen wurde

Schwere Widerhandlung: liegt dann vor, wenn durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen oder in Kauf genommen wird. Ebenfalls als schwere Widerhand­lung gilt es, wenn jemand mit 0,8 und mehr Promille unterwegs ist, eine Blut- oder Atemalkoholprobe ver­eitelt, Fahrerflucht begeht oder trotz Ausweisentzug ein Motorfahrzeug lenkt. Die Mindestentzugsdauer bei schweren Widerhandlungen beträgt:

3 Monate für Ersttäter

6 Monate, wenn in den vorangegangen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Wi­derhandlung entzogen wurde

12 Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jah­ren der Ausweis einmal wegen einer schweren Wider­handlung oder zweimal wegen mittelschwerer Wider­handlung entzogen wurde


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