Fehlbare Autolenker staunen häufig nicht schlecht, wenn nach dem Bezahlen der Busse noch Post vom Strassenverkehrsamt kommt. Denn eine Widerhandlung im Strassenverkehr löst in der Regel zwei Verfahren aus: Zuerst spricht das Strafgericht eine Strafe aus; danach prüft die zuständige Zulassungsbehörde, ob zu Warnungs- oder Sicherungszwecken eine sogenannte Administrativmassnahme anzuordnen ist. Ziel dieser Massnahmen ist die Verkehrssicherheit, also die Vermeidung von Verletzten und Toten im Strassenverkehr.
Leichte Widerhandlung: in der Regel nur Verwarnung
Eine leichte Widerhandlung begeht, wenn wer einen Verstoss gegen die Verkehrsregeln mit geringe Gefahr für die Sicherheit anderer begeht und dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Typische Beispiele: Fahren mit 0,5 bis 0,79 Promille oder Geschwindigkeitsüberschreitungen, die nur wenig über den Grenzwerten für Ordnungsbussen liegen-also 16 bis 20 km/h innerorts, 21 bis 25 km/h ausserorts und auf Autostrassen sowie 26 bis 30 km/h auf Autobahnen. Allerdings dürfen keine erschwerenden Umstände wie schlechte Sicht-, Strassen- oder Witterungsverhältnisse dazukommen. Wer eine leichte Widerhandlung begangen hat, kann auf eine Verwarnung zählen. Das heisst: Man steht zwar während einer gewissen Probezeit unter besonderer Beobachtung, muss aber den Ausweis nicht abgeben. Voraussetzung ist, dass in den vorangegangenen zwei Jahren keine Massnahme – also weder ein Entzug noch eine Verwarnung – ausgesprochen wurde.
Kommt keine Verwarnung infrage, ist auch bei einer leichten Widerhandlung der Ausweis abgeben. Die Mindestentzugsdauer beträgt einen Monat. Eine zweite Widerhandlung innerhalb von zwei Jahren zieht immer einen Ausweisentzug von mindestens einem Monat nach sich.
Mittelschwere Widerhandlung: zwingender Ausweisentzug
Mittelschwere Widerhandlungen begehen Automobilisten, die mit ihrem Verstoss gegen die Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer schaffen oder bewusst in Kauf nehmen. Es handelt sich dabei um eine Art Auffangtatbestand: Alle Verkehrsdelikte, die weder leicht noch schwer wiegen, gelten als mittelschwere Ausweis Widerhandlungen. Unter diese Kategorie fällt auch, wer ein Fahrzeug lenkt, ohne über den nötigen Ausweis zu verfügen, und wer ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendet.
Die Mindestentzugsdauer bei mittelschweren Widerhandlungen beträgt:
1 Monat für Ersttäter
4 Monate, wenn in den vorangegangen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen wurde
9 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlung entzogen wurde
15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schwerer Widerhandlung entzogen wurde
Schwere Widerhandlung: liegt dann vor, wenn durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen oder in Kauf genommen wird. Ebenfalls als schwere Widerhandlung gilt es, wenn jemand mit 0,8 und mehr Promille unterwegs ist, eine Blut- oder Atemalkoholprobe vereitelt, Fahrerflucht begeht oder trotz Ausweisentzug ein Motorfahrzeug lenkt. Die Mindestentzugsdauer bei schweren Widerhandlungen beträgt:
3 Monate für Ersttäter
6 Monate, wenn in den vorangegangen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen wurde
12 Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlung entzogen wurde