Besonderheit beim Auto-Kaufvertrag

Ein Motorfahrzeug wird zu den „beweglichen“ Sachen gerechnet (selbst wenn es nicht fahrtüchtig sein sollte). Bei diesen wird zwischen „Gattungs- und Spezieskauf“ unterschieden.

Beim Gattungskauf ist die Kaufsache nur durch die Gattung (Art) bestimmt.  Der Kaufgegenstand ist in der gleichen Beschaffenheit und in grosser Menge vorhanden und durch einen Ersatz austauschbar (vertretbar) ist. Dies trifft beispielsweise auf die Bestellung eines Neuwagens zu.

Beim Spezieskauf handelt es sich um eine nur einmal vorhandene Sache, ein Einzelstück. Sie ist wegen ihrer Individualität einmalig und kann nicht ohne weiteres durch ein gleiches Stück derselben Qualität oder Beschaffenheit ersetzt werden. Gebrauchtwagen sind als Occasionsgegenstände ganz typische Beispiele für Spezieswaren. Ein genau gleiches Auto (mit identischem Verschleisszustand) kann es nicht geben, höchstens ein ähnliches.

Schon gehört?

Als Besonderheit gehen beim Spezieskauf gemäss OR 185 I Nutzen und Gefahr bereits bei Vertragsschluss auf den Käufer über, das Eigentum jedoch noch nicht (siehe Eigentumsübergang).  D.h., dass der Autokäufer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschluss das Risiko des zufälligen Untergangs (bspw. eines Unwetter) trägt, obschon er noch gar keinen Zugriff auf das Auto hat, weil die Übergabe noch nicht stattgefunden hat. In der Regel wird der professionelle Verkäufer über eine Versicherung verfügen, welche für den Schaden aufkommen wird.  Es bleibt aber dabei, dass der Verkäufer rechtlich gesehen auf Erfüllung des Vertrages beharren und vom Käufer weiterhin den Kaufpreis einfordern kann.


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