Vertragsverletzungen

Der Käufer kann:

– in Annahmeverzug geraten, wenn er in ungerechtfertigterweise die Annahme der Ware verweigert (OR 211).

– in Zahlungsverzug geraten, wenn er nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zahlt (OR 97 und 102)

Der Verkäufer kann:

– in Lieferungsverzug geraten, wenn er sich nicht an den vereinbarten Liefertermin hält (OR 107ff)

– mangelhaft liefern (Schlechterfüllung), wenn die Ware wesentliche Mängel aufweist (OR 197 ff)

Beim Lieferungsverzug mit Lieferung an einen Konsumenten ist zu abzuklären, ob und per wann der Übergabezeitpunkt vereinbart wurde. Wurde keiner vereinbart, so muss dem Verkäufer erst eine Frist gesetzt werden, damit er in Verzug gesetzt werden kann (OR 102). Ist der vereinbarte Übergabezeitpunkt überschritten, befindet sich der Verkäufer im Verzug, muss Schadenersatz bezahlen und haftet für die Gefahr des zufälligen Untergangs (OR 103).  Es ist ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf der Käufer nun drei Wahlrechte hat (OR 107). Er kann:

– Festhalten am Vertrag,  beharren auf Erfüllung und Schadenersatz für die Verspätung verlangen.

– Festhalten am Vertrag, Verzicht auf nachträgliche Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung. D.h. der Käufer macht einen „Deckungskauf“ und kann die Differenz der Mehrkosten vom Verkäufer verlangen. Bei einem Gebrauchtwagen nicht ganz einfach, da es sich um ein vergleichbares Angebot handeln muss

– Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz wegen dahinfallen des Vertrages.

Die Schlechterfüllung bezeichnet das Gesetz auch als Sachmängelgewährleistung. Sie wird umgangssprachlich Garantie genannt und ist in OR 197 bis 210 geregelt. Dabei handelt es sich grösstenteils um dispositives Recht, d.h. es kann in gegenseitiger Absprache – in der Praxis durch vorgefertigte Vertragsdokumente – abgeändert werden. Es gibt drei Arten:

– Es fehlt eine zugesicherte Eigenschaft (bspw. Unfallfreiheit).

– Es fehlt eine Eigenschaft, so dass man die Sache nicht ihrem gewöhnlichen Zweck nach verwenden kann (bspw. kann das Auto so in der Schweiz nicht zugelassen werden).

– Es liegt ein Mangel vor, der den Gebrauch oder den Wert der Sache erheblich mindert (bspw. funktioniert das Auto nur sehr unzuverlässig).

Wichtig zu wissen: Die gesetzlichen Regelungen gehen – wenn nicht durch Vertragsklauseln abgeändert – erheblich weiter als die Garantien, welche Autohändler anbieten. Garantie ist also nicht gleich Garantie und ist in jedem Fall bei Vertragsschluss genau zu prüfen.

Dabei ist zu beachten, dass gerne von umfassenden Garantieleistungen gesprochen wird, im Vertrag dann aber nur die einfachste und kostengünstigste aufgeführt wird. Schlecht für den Autokäufer, denn vor Gericht hat mehr Aussagekraft, was sich anhand schriftlicher Dokumente (unterzeichneter Kaufvertrag) belegen lässt.

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