Haftpflichtrecht

„Haftpflicht“ bedeutet für einen Schaden einstehen und aufkommen (haften) müssen.

Dabei ist zwischen vertraglicher (Vertragsbeziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem) und ausservertraglicher Haftpflicht zu unterscheiden. Bei der der zweiten Variante liegt der Ursprung in einer unerlaubten Handlung.

Dabei kann es sich entweder um eine Verschuldenshaftung nach OR 41 mit den Tatbestandsmerkmalen handeln:

1. Vorliegen eines finananziellen Schadens

2. Widerrechtliche Handlung

3. Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs

4. Verschulden des Schädigers

oder um eine Kausalhaftung aufgrund einer besonderen Gestzesbestimmung. So bspw. im  Strassenverkehrsgesetz: „Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden“ (Art. 58 SVG).

Bei dieser Kausalhaftung ist die Betriebsgefahr massgebend. Haften muss der Halter (resp. seine Haftpflichtversicherung). Schuldlosigkeit des Halters hebt die Haftung nicht auf! Diese Gefährdungshaftung wird auch als scharfe Kausalhaftung bezeichnet. Sie ist dann gegeben, „wenn der Halter für eine Vorrichtung oder eine Sache verantwortlich ist, die eine besondere Gefährdung für die Umwelt darstellt.“ Im Gegensatz zur oben erwähnten Verschuldenshaftung benötigt es hier als vierte Voraussetzung kein Verschulden. Es wird durch das besondere Gefahrenpotential wie als „gegeben“ angesehen und die Haftung lässt sich nur „höhere Gewalt oder grobes Selbst- oder Drittverschulden“ ausschliessen.

Aus diesem Grund ist die Motorfahrzeughaftplichtversicherung so wichtig und auch obligatorisch.


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