Gebrauchtwagengarantie

Der Occasionshandel bietet zahlreihe Varianten von Garantieleistungen an. Gemäss OR 210 darf seit dem 1. Januar 2013 im Konsumentenhandel die Garantie bei gebrauchten Waren nicht unter 1 Jahr reduziert werden. Allerdings darf sie ganz ausgeschlossen werden. Genau das wird in der Praxis auch so gemacht. Und dann wird anstelle davon einfach eine eingeschränkte Gewährleistung (zeitlich, nur gewisse Baugruppen oder nur Arbeitskosten) angeboten.

Bei einem Garagisten kann man mit Garantieleistungen mit oder ohne Selbstbe­halt von 1 bis 12 Monaten rechnen. Hierbei gilt es penibel ge­nau festzulegen, welche Leistungen eingeschlos­sen sind – andernfalls kann es ein böses Erwachen geben. Die genauen Garantiebestimmungen sollten im Vertrag enthalten sein, sind es aber in der Regel nicht. Sie finden sich in Garantie-AGB’s welche kein Käufer ohne Nachfragen zu Gesicht bekommt. Im Gegensatz zu Neuwagen ist die Garantie beim Occasionsfahr­zeug nicht marken- sondern garagenbezogen. Die Reparaturen müssen dann in der gleichen Garage ausgeführt werden, in der das Auto ge­kauft wurde.

Als Alternative kann eine sogenannte Garantiever­sicherung abgeschlossen werden. Hier ist zu be­achten, dass die vertraglichen Bestimmungen meist entscheidende Abweichungen (Schlechterstellung) zu einer Voll­garantie aufweisen. Garagisten werben oft mit vorbildlichen Einjahresgarantien auf Teile und Arbeit. Diese kosten aber extra. Im Ver­trag ist dann eine andere, schlechtere Garan­tie aufgeführt. Gültig ist aber nur, was im Vertrag steht!

Eine Garantie ist nur dann gut, wenn in einer kurzen Erklärung definiert wird, was NICHT gedeckt ist. Je kürzer die Aufzählung, desto besser die Garantie. Die Realität sieht leider anders aus: Aufgeführt werden nur die gedeckten Teile – und das in einer kurzen Aufzählung, d.h. es sind wenige! Wir empfehlen mindestens eine Garantiedauer von  3 Monaten auf Teile und Arbeit zu verlangen.


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