Neuwagengarantie

Garantie

In den EU-Ländern besteht für Neuwagen und Occasionsfahrzeuge zurzeit eine minimale gesetzliche Garantiedauer von 24 Monaten. In der Schweiz ist die Garantiedauer im Obligationenrecht (OR Art. 210) festgelegt und wurde per 1.1.2013 für Neuwagen auf zwei Jahre verlängert. Die Frist darf zwar nicht verkürzt, dafür aber ganz ausgeschlossen werden. Viele Verkäufer verweisen im Garantiefalle an den Hersteller. Bei gebrauchten Waren ist ebenfalls mindestens ein Jahr Garantie vorgesehen, allerdings kann sie auch hier ausdrücklich ausbedungen werden. Die Garantiebestimmungen sind daher immer genau zu studieren.

Die Fahrzeughersteller gewähren in der Regel eine Garantie von 2 oder 3 Jahren oder bis 100’000km. Einige Anbieter gehen noch weiter und bieten Garantieleistungen während 7 Jahren an. Die Garantieleistungen (Dauer, betroffene Teile und Arbeiten usw.) müssen in einer Informations­schrift detailliert beschrieben sein. Sie richten sich nach den definierten Richtlinien des Generalim­porteurs. Innerhalb dieser Garantie erledigt nicht nur die Werkstatt der Verkaufsgarage, sondern auch jeder Markenver­treter der entsprechenden Marke die Arbeiten.

Wichtig dabei:

1. Auf Verschleissteilen haben Sie nie Garantie. Wussten Sie, dass neben Leuchtmitteln, Wischerblättern, Reifen und Kupplung auch Bremsen, Stossdämpfer und Auspuff-Anlage zu den Verschleissteilen gerechnet werden?

2. Die Herstellergarantie beginnt bereits mit der 1. Inverkehrsetzung und nicht erst beim Verkauf an den Kunden. Das korrekte Datum kann man dem Fahr­zeugausweis entnehmen


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