Mängelrüge

Der Käufer hat eine Prüfungspflicht bei der Übernahme und dabei offene, leicht erkennbare Mängel umgehend zu rügen (OR 201). Am besten sofort, spätestens innert einer Woche. Kommt er dieser Obligenheit nicht nach, hat er die Ware inkl. Mangel genehmigt.

Versteckte Mängel: Allfällige, erst während des Gebrauchs erkennbare Mängel sollte er jeweils innerhalb handelsüblicher Fristen (bspw 7 Tagen) nach Entdeckung rügen. Aus Beweisgründen am besten schriftlich und mit genauem Beschrieb der beanstandeten Mängel.

Wir empfehlen daher, sich etwas Zeit für eine saubere Übergabe zu nehmen und ein Übergabeprotokoll zu erstellen.

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