Verkehrsrecht

Die meisten Verkehrsbussen können im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden. Dieses Schnellverfah­ren kommt bei den „kleineren“ Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften zum Zug. Es hat den Vorteil, dass die Gebüssten keine Verfahrenskosten tragen müs­sen: Sie bezahlen die Busse und damit hat es sich. Dafür verzichtet man weitgehend auf seine Verfahrensrechte. Wer auf der Durchfüh­rung eines ordentlichen Verfahrens besteht, wartet einfach, bis die Zahlungsfrist abgelaufen ist. Danach wird der Fall ans zuständige Amt oder Gericht weitergeleitet. Allerdings ist dann auch mit den üblichen Gebühren zu rechnen.

Der Anhang der Ordnungsbussenverordnung (OBV) ent­hält eine Liste aller Übertretungen, die über das Schnell­verfahren abgewickelt werden. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Ordnungsbussenverfahren obligatorisch ist. Ein Verkehrsbeam­te kann also nicht selbständig entscheiden, ob er eine Busse oder eine Verzeigung austeilt. Nur in gewissen Fällen werden Übertretungen, die in der Bus­senliste aufgeführt sind, statt mit einer Ordnungsbusse im ordentlichen Verfahren geahndet.

Liegt ein schwerwiegenderer Verstoss vor, laufen gleich zwei Verahren:

das strafrechtliche Verfahren

das Administrativ-Verfahren


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