Die meisten Verkehrsbussen können im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden. Dieses Schnellverfahren kommt bei den „kleineren“ Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften zum Zug. Es hat den Vorteil, dass die Gebüssten keine Verfahrenskosten tragen müssen: Sie bezahlen die Busse und damit hat es sich. Dafür verzichtet man weitgehend auf seine Verfahrensrechte. Wer auf der Durchführung eines ordentlichen Verfahrens besteht, wartet einfach, bis die Zahlungsfrist abgelaufen ist. Danach wird der Fall ans zuständige Amt oder Gericht weitergeleitet. Allerdings ist dann auch mit den üblichen Gebühren zu rechnen.
Der Anhang der Ordnungsbussenverordnung (OBV) enthält eine Liste aller Übertretungen, die über das Schnellverfahren abgewickelt werden. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Ordnungsbussenverfahren obligatorisch ist. Ein Verkehrsbeamte kann also nicht selbständig entscheiden, ob er eine Busse oder eine Verzeigung austeilt. Nur in gewissen Fällen werden Übertretungen, die in der Bussenliste aufgeführt sind, statt mit einer Ordnungsbusse im ordentlichen Verfahren geahndet.
Liegt ein schwerwiegenderer Verstoss vor, laufen gleich zwei Verahren: