Produktehaftpflicht

Das Produktehaftpflichgesetz (PrHG) regelt sogenannte Mangelfolgeschäden. Das sind Schäden, welche wegen eines mangehaften Produktes entstehen, aber nicht an diesem selber, sondern an Personen oder Sachen.

Beispiel: Ein mangelhafter Reifen platzt bei hohem Tempo, danach sind Felge und Radhausschale beschädigt.

Als Produkte im Sinne des PrHG gelten bewegliche Sachen, nicht aber Dienstleistungen. Der Anspruch kann sich gegen alle am Produktions- und Absatzprozess Beteiligten richten, also vom Hersteller über den Importeur bis hin zum Verkäufer.

Gehaftet wird für:
– Personenschäden
– Sachschäden bei Konsumenten
– mit einem Selbstbehalt des Geschädigten in der Höhe von 900.-

Die Verjährungsfrist endet drei Jahre nach Kenntnisnahme des Geschädigten über Schaden, Fehler am Produkt und Hersteller, spätestens aber nach 10 Jahren ab dem Tage der Inverkehrssetzung des fehlerhaften Produktes.

Im Gegensatz zur Sachgewährleistung nach OR lässt sich die Haftung nach PrHG nicht ausschliessen!


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