Rechte im Garantiefalle

Hat der Käufer rechtzeitig geprüft und gerügt, so kann er zwischen drei Möglichkeiten (OR 205 und 206) wählen:

Wandelungsklage = Rückgängigmachung des Vertrages. Die mangelhafte Ware wird zurückgegeben und der Kaufpreis zurückerstattet. Ein Abzug je nach Dauer und gefahrenen Kilometern ist statthaft (OR 208 I).

Minderungsklage = Preisnachlass. Will der Käufer die mangelhafte Ware behalten, weil sie dennoch brauchbar ist, kann er einen Rabatt verlangen.

Fehlerfreie Ersatzlieferung = Umtausch. Dies ist beim Gebrauchtwagen (Spezieskauf) grundsätzlich nicht möglich. Ev. findet man aber eine einvernehmliche Lösung.

In der Praxis trifft man häufig auf die sinnvolle Variante der Reparatur, welche vom Autoverkäufer als einzige Variante angeboten und als Garantie bezeichnet wird. Sie ist eine Einschränkung gegenüber den dispositiven (abänderbaren) rechtlichen Regelungen (drei Wahlrechte). Auch hier empfiehlt es sich vorgängig abzuklären, was im Garantiefalle durch den Händler übernommen wird:

Nur Arbeits- oder auch Materialkosten? Und auf welche Baugruppen beschränkt sich die Garantie? Verschleissteile sind immer ausgeschlossen.

Neben der Sachgewährleistungspflicht haftet der Verkäufer zudem dafür, dass der Käufer an der Kaufsache auch tatsächlich Eigentum erwirbt (Rechtsgewährleistungspflicht). Er hat dem Käufer den Schaden zu ersetzen, falls ein Dritter rechtmässig die Herausgabe eines (bspw. früher einmal gestohlenen) Autos verlangt (OR 192).


Top