Haftpflichtversicherung

Die obligatorische Versicherung nennt sich Motorfahrzeughaftpflichtversicherung.

Sie schützt in erster Linie die Opfer eines Unfalles: Sie sollen nicht von den finanziellen Verhältnissen der Motorfahrzeughalter ab­hängig sein. Versichert sind deshalb alle Schadenfälle, für die ein Halter nach den Regeln im Strassenverkehrsgesetz haftet – also insbesondere Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entste­hen, aber auch solche, die durch Anhänger, Hilfsper­sonen oder Strolchenfahrer verursacht werden. Darüber hinaus decken die meisten Policen Schäden, die beim Ein- und Aussteigen aus dem abgestellten Auto, beim Öffnen und Schliessen von beweglichen Fahrzeugteilen – vor allem Fenster und Türen – sowie beim An- oder Abhängen von Anhängern entstanden sind.

In zweiter Linie schützt sie aber auch den Motorfahrzeughalter. Kann beispielsweise ein(e) Famlienernährer(in) aufgrund eines Unfalles mit einem Motorfahrzeug nicht mehr  arbeiten, entsteht ein sogenannter „Versorger-Schaden“. Dieser kann in die Millionen gehen. In solchen Fällen müsste der fehlbare Lenker u.U. bis an sein Lebensende Unterhaltkosten für die Familie des Opfers bezahlen.

Man spricht hier von einer scharfen Kausalhaftung, welche daraus resutiert, dass man einen gefährlichen Gegenstand in betrieb genommen hat. Die Versicherungssumme beträgt für Motorfahr­zeuge – ohne Motorfahrräder – mindestens fünf Millionen Franken pro Unfallereignis.

Die Versicherer können in ihren Policen und allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) folgende Schäden von der Deckung ausschliessen:

Sachschäden des Halters, die von Personen verursacht wurden, für die er gesetzlich verantwortlich ist: Diese Klausel kommt hauptsächlich dann zum Zug, wenn der Halter in seinem eigenen Auto verunfallt, das jemand anders lenkt. Dann erhält er von der Versicherung nur den Personenschaden – also etwa die Heilungskosten und den Verdienstausfall – ersetzt.

Sachschäden des Ehegatten des Halters, seiner Ver­wandten in auf- und absteigender Linie – insbeson­dere Kinder, Eltern und Grosseltern – sowie seiner mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Geschwister.

Sachschäden, für die der Halter nicht nach den Regeln im Strassenverkehrsrecht haftet. Für solche Schäden muss man sich direkt an die verantwortliche Fahrerin oder den Fahrer halten.

Schäden aus Unfällen bei Rennen: Der Veranstalter sollte dafür eine spezielle Versicherung abschliessen.

Die meisten Versicherungsgesellschaften machen von die­sen Ausnahmen Gebrauch. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass die Versicherungen bei grobfahrlässigen, sorgfaltspflichtwidrigem oder vorsätzlichem Handeln häufig Rückgriff auf den Unfallverursacher nehmen, d.h. sie begleichen zwar gegenüber dem Geschädigten den Schaden, holen sich aber einen Teil des Geldes wieder.


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